Asylverfahren in Deutschland

Registration und Asylantrag

Der Asylantrag ist der erste Schritt für das Asylverfahren und wird beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellt. Die Behörde leitet den Asylsuchenden zur nächstgelegenen Erstaufnahmeeinrichtung weiter.

Die Asylsuchenden werden in Deutschland zunächst registriert, es werden persönliche Daten aufgenommen, Fotos von den Antragstellern gemacht und ab dem 6. Lebensjahr werden zusätzlich Fingerabdrücke genommen. Im sogenannten Ausländerzentralregister werden die aufgenommenen Daten gespeichert und abgeglichen. Es wird beispielsweise geschaut ob bereits in einem anderen europäischen Staat ein Asylverfahren gestartet wurde, dies ist wichtig für das sogenannte Dublin-Verfahren.

Nachdem die ersten Daten aufgenommen worden sind, bekommt der Asylsuchende ein temporäres Ausweisdokument, der sogenannte Ankunftsnachweis. Dieser wird von der zuständigen Aufnahmeeinrichtung oder dem Ankunftszentrum ausgestellt und berechtig dazu erste staatliche Leistungen zu beziehen. Das Dokument muss immer mit sich getragen werden.

Ankunftsnachweis (Vorderseite) Quelle: Bundesministerium des Innern

Prüfung Dublin Verfahren

Bei der Prüfung des Dublin Verfahrens geht es um die Frage, welcher Staat für das Asylverfahren der betroffenen Person zuständig ist. Beteiligt sind an diesem Verfahren nicht nur die EU-Länder, wie Deutschland oder Frankreich, sondern auch die Schweiz, Island und Norwegen. In Deutschland beschäftigt sich die BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) um die Asylfälle. Unter anderem wird bei diesem Verfahren geprüft, wo zuerst EU-Territorium betreten wurde – das Ankunftsland innerhalb der EU, wo eine Registration stattfand, ist somit zuständig für den Asylsuchenden. Verlässt man nach der Registration das Ankunftsland, um einen Asylantrag in ein anderes EU-Land zu stellen, droht die Abschiebung und Überstellung in das Ankunftsland. Das Verfahren wird durch eine Prüfung der Fingerabdrücke im Ausländerzentralregister ausgelöst.

Ein weiterer beachtenswerter Punkt ist, dass nur ein einziges laufendes Asylverfahren stattfinden darf: Ist beispielsweise in Frankreich ein Asylantrag gestellt, welcher noch nicht abgeschlossen ist, aber reist dennoch nach Deutschland weiter, droht einem die Abschiebung nach Frankreich. Dasselbe droht einem unabhängig von in Deutschland gestellten Asylantrag.

Vorbereitung für die Anhörung

Der wichtigste Teil des Asylverfahrens ist die Anhörung. Bei der Anhörung vor dem BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) prüft das Bundesamt, ob ein Asylsuchender schutzbedürftig ist oder nicht. Der Asylsuchende muss glaubhaft darstellen, dass er in seinem Herkunftsland verfolgt wurde.

Maßgeblich ist das Einzelschicksal einer Person, deshalb muss der Asylsuchende seine persönlichen Erlebnisse so ausführlich wie möglich schildern. Es darf nichts als offensichtlich angesehen werden, denn das BAMF ist über die Lage der Ahmadis in Pakistan informiert, allerdings ist das Einzelschicksal ausschlaggebend.

Bei der Anhörung müssen Tatsachen und Vorkommnisse benannt werden. Sofern Sie sich nicht sicher sind bei bestimmten Einzelheiten, sollte dies dem Beamten erklärt werden.  Achten Sie auch unbedingt auf die korrekte zeitliche Abfolge der Geschehnisse.

Es muss auch dargelegt werden, was für eine Art der Verfolgung vorlag, welchen Tätigkeiten konnte man nicht nachgehen, weil man ein Ahmadi ist. Dazu gehört die Einschränkung der religiösen Aktivitäten oder auch Einschränkungen von Bildung oder Ausübung von Berufen. Sollte man Beweise haben wie z.B. Zeitungsartikel, Briefe, Urkunden oder andere Fotos die Diskriminierung belegen, sollten diese dringend auch zur Anhörung mitgebracht werden.

Alle Aussagen des Asylsuchenden werden protokolliert. Sollte man später gegen die Entscheidung des BAMFs klagen, hängen die Erfolgsaussichten von den wesentlichen Inhalten im Protokoll ab. Daher ist es wichtig, dass alle Erlebnisse und Vorkommnisse vollständig und richtig im Protokoll stehen.

Im Protokoll müssen auch Umstände der Anhörung verzeichnet sein, es muss beinhalten wer an der Anhörung teilgenommen hat, wann Pausen gemacht worden sind oder auch non-verbale Kommunikation z.B. Tränenausbruch muss festgehalten werden.

Das Protokoll muss letztendlich unterschrieben werden. Dies sollte erst erfolgen, wenn es in der Muttersprache übersetzt wurde. Es sollte unbedingt auf die Richtigkeit geprüft und falsche Angaben demensprechend korrigiert werden. Das Bundesamt ist dazu verpflichtet einen geeigneten Übersetzer zur Verfügung zu stellen. Außerdem haben Sie das Recht einen eigenen Übersetzer und auch eine eigene Vertrauensperson zu ihrer Unterstützung mitzubringen. Diese müssen aber vorher angemeldet werden. Dies erfolgt am besten in Form einer schriftlichen Mitteilung.

Sollten Ihre Erlebnisse geschlechtsbezogene Probleme oder intime Details enthalten, können Sie darauf bestehen von einer Person gleichen Geschlechts angehört zu werden oder einen Übersetzer gleichen Geschlechts zugeteilt bekommen.

Es wird empfohlen, bereits vor der ersten Anhörung einen Anwalt zu konsultieren.

Asyl Bescheid

Nach Ihrer persönlichen Anhörung und der Prüfung ihrer Papiere, wird über Ihren Antrag von dem Bundesamt entschieden. Das Amt prüft auf Grundlage des Asylgesetzes (AsylG) ob eine Schutzberechtigung vorliegt.

Diese können sein:

  • Anerkennung des Asyls gem. Art. 16a GG (Politisch Verfolgte genießen Asylrecht)
  • Zuerkennung des Flüchtlingseigenschaft §3 AsylG (Begründete Furcht vor Verfolgung wegen Zugehörigkeit der Religion)
  • Zuerkennung des Subsidiären Schutzes §4 AsylG (Ernsthafte Gefahr im Herkunftsland wie Todesstrafe oder unmenschliche Behandlung)
  • Verbot der Abschiebung § 60 V + VII AufenthG (Abschiebungsverbot im Lichte der geltenden Menschenrechte)

Wenn keiner der oben genannten Punkte vorliegt, wird der Antrag abgelehnt. Der Antrag kann auch aufgrund des Dublin-Verfahrens unzulässig sein, wenn ein anderer Mitgliedsstaat zuständig für Sie ist.

Nach einem abgelehnten Asylantrag kann eine Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht eingelegt werden.

Folge- oder Zweitantrag

Ein Folge- oder Zweitantrag kann gestellt werden, nachdem das Erstverfahren durch die verschiedenen Instanzen (BAMF, Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht) unanfechtbar abgelehnt wurde und sogenannte Wiederaufgreifensgründe vorliegen, zum Beispiel neue Beweise aus Pakistan, die die Schutzbedürftigkeit untermauern.

Härtefallantrag / Petition

Sie können einen Härtefallantrag stellen, wenn alle anderen Möglichkeiten und Rechtswege für die Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis ausgeschöpft worden sind und eine Abschiebung angedroht worden ist. Die Erfolgschancen eines solchen Antrages hängen davon ab, ob Sie sich in Deutschland gut integrieren konnten, ausreisepflichtig sind und kein Klageverfahren mehr aktiv ist. Das Härtefallverfahren wird in Deutschland von Bundesland zu Bundesland auf verschiedene Arten geregelt. In Hessen beispielsweise, wird der Antrag bei der Härtefallkommission Hessen eingereicht.

Es ist wichtig zu beachten, dass kein Ausweisgrund vorliegt: Sie dürfen keine schwerwiegenden Straftaten begangen haben.

Bei dem Härtefallantrag oder einer Petition kommt es weniger auf ihre Situation als verfolgter Ahmadi Muslim an, sondern viel mehr auf ihre Integrationsleistungen in Deutschland. Dabei spielen insbesondere folgende Aspekte eine wichtige Rolle und können die Chance auf eine positive Entscheidung erhöhen:

  • Integrationsleistung durch gute Deutschkenntnisse
  • Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit
  • Schulbesuch oder Berufsausbildung der Kinder
  • Ehrenamtliche und gemeinnützige Tätigkeiten (auch innerhalb der Jamaat!)
  • Teilnahme an Deutschkursen, Weiterbildungskursen usw.
  • Persönliche Situation (z. B. seelische und körperliche Erkrankungen, ggf. Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung)
  • Familiäre Bindungen in Deutschland (nicht nur Kernfamilie, sondern z.B. auch erwachsene Kinder und sonstige Verwandte mit Aufenthaltsrecht)
  • Mitgliedschaft in Vereinen
  • Sonstige Aktivitäten und Integrationsbemühungen